meerkohl
stefan am 26. Juli 2001 um 05:31 UhrDazu fällt mir mal wieder was juristisches ein. Nicht dass einem zu vielem nichts juristisches einfallen würde, aber weniges davon ist unterhaltsam.
Aber es gibt in Deutschland immer noch so etwas wie Gewohnheitsrecht. Selten, da das meiste inzwischen per Gesetz oder Verordnung geregelt ist, aber es gibt es noch. Voraussetzung für ein Gewohnheitsrecht ist zum einen die “consuetudo”, also die langjährige Übung, bzw Ausübung einer Verhaltensweise, und zum anderen die “opinio juris”, also die Meinung, dass das, was man so lange schon ausübt, rechtens ist.
Nun gibt es an Nord- und Ostsee den Meerkohl (Crambe maritima). Erstens steht der unter strengstem Naturschutz, weil es ihn kaum noch gibt, und zweitens wächst er meist im Naturschutzgebiet I, von dem überhaupt nichts mit hinausgenommen werden darf, da sonst der Bioindex (Bioeintrag) verändert wird.
Trotzdem leben an Nord- und Ostseeküste Menschen, die diesen Meerkohl noch stechen (ernten) dürfen, da sie das schon zeit ihres Lebens machen und immer der Meinung waren, dass sie das dürften. Menschen also, die gegen gesetztes Recht verstoßen dürfen, weil sie das schon lange machen.
Aber das ist wohl nicht ganz die Freiheit die er meinte.
das ist mit hochmoortorf im alpenvorland ganz ähnlich. hier ist allerdings das größere problem, daß es unternehmen gibt, die noch alte verträge zum gewerblichen torfabbau haben. z.b. für “blumenerde”
so wie sich das anhört ist das eher das problem, “was ist eine enteignung?”.
zum selben problem: Nassauskiesung