scharia
stefan am 21. September 2001 um 07:40 UhrWenig Wissen um die Scharia:
Nach der Scharia dürfen Versicherungen eigentlich gar nicht (höchstens genossenschaftlich organisiert) abgeschlossen werden. Die Scharia verbietet den Moslems das Glücksspiel. Ein Versicherungsvertrag enthält aber Momente eines Glücksspiels (zumindest für die Versicherungsgesellschaften). Sie erhalten regelmäßige Beiträge in der Hoffnung, dass der Versicherungsfall nicht eintreten wird. Sie wetten sozusagen mit dem Versicherungsnehmer um den Eintritt des Versicherungsfalles.
Des weiteren muss nach der Scharia bei einem Vertrag sowohl Objekt des Vertrages, als auch Summe des zu zahlenden Preises bei Vertragsschluss feststehen. Beides ist bei Versicherungen auch nicht der Fall. Keiner weiß, ob der Versicherungsfall eintreten wird und keiner weiß, welche Summen bis zum Schadenseintritt bzw. bei Schadenseintritt zu zahlen sind.
So zynisch es klingt: Da nach Angaben des Auswärtigen Amtes in Afghanistan nur noch die Scharia gilt, könnte die Versicherungswirtschaft einem Militärschlag gegen Afghanistan wohl gelassen entgegensehen.
Abteilung Halbwissen:
Wie ich gehört habe, sind laut der Scharia auch Zinsen verboten (wie auch früher im Christentum) - um dem zu entgehen bilden Banken und der Kreditnehmer eine Interessensgemeinschaft um ein Projekt zu verwirklichen, mit gleicher Beteiligung. Finde ich interessant
das ist auch der grund, warum versicherungen, wenn überhaupt, nur genossenschaftlich organisiert werden können.
eine genossenschaftliche vereinigung ist nicht primär darauf ausgerichtet gewinne zu erzielen, vielmehr ist ihr ziel gegenseitige hilfe in rechtschaffener Weise. und das ist erlaubt.
auch zinsen gelten als zuwachs an geld, ohne eine gegenleistung erbracht zu haben. diese art von zuwachs ist ein ungerechtfertiger gewinn und wird daher von der scharia abgelehnt.
letzten endes sieht es aber wohl so aus, dass man diese regeln durch eigenwillige rechtliche konstrukte umgeht, indem man zum beispiel zinsen als eine art gebühren definiert.