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stefan am 20. März 2002 um 08:07 Uhr? 185 StGB - Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beleidigungsfähig ist jeder Mensch. Mehrere Einzelpersonen und Angehörige einer Personenmehrheit können unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden, falls die Beziehung der Missachtung auf sie erkennbar ist. Dabei muss sich allerdings um eine nach äußeren Kennzeichen abgegrenzte Mehrheit handeln; dann kann eine Mehrheit von Personen auch durch eine Äußerung verletzt werden, die der Täter nur gegen eine einzelne, aber nicht näher bestimmte Person dieser Gruppe richtet, wenn er sich vorstellt, dass die Äußerung auf alle Mitglieder der Personengesamtheit bezogen wird.
Dazu hat das Landgericht Darmstadt (LG Darmstadt NStE Nr. 16) entschieden:
“Ältere Frauen” werden nicht durch die Verwendung des Begriffs “Altweibersommer” durch den deutschen Wetterdienst beleidigt.
Prof. Otto (Otto NStZ 96, 128) schreibt zu diesem Thema:
“Die Äußerung, alle Akademiker oder alle Katholiken seien Lügner und Betrüger, beleidigt nicht, sondern entlarvt den Äußernden als Schwätzer.”