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stefan am 6. Mai 2002 um 15:11 Uhr | linka
Knötterich ist Eigentümer eines Grundstücks am Starnberger See. Dort möchte er einen Bootsliegeplatz bauen. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Nebenan findet sich ein Campingplatz und eine öffentliche Badeanstalt.
Auf seinen Antrag auf Baugenehmigung erhält Knötterich diese, jedoch mit der Maßgabe, nur 100 Liegeplätze zu bauen und in Nebenbestimmung Nr. 13, höchstens 30 davon an Personen mit Wohnsitz im Ausland zu vermieten, denn es stehe zu befürchten, dass sonst für Einheimische überhaupt nicht mehr die Möglichkeit bestehe, einen Bootsliegeplatz anzumieten (die Preise steigen eben, wenn die Monegassen ihre Yachten an den Starnberger See legen).
Knötterich legt fristgerecht Widerspruch ein, der jedoch zurückgewiesen wird.
Darufhin klagt Knötterich vor dem VG München und beantragt, das Land zu verpflichten, die Baugenehmigung ohne die einschränkende Nebenbestimmung Nr. 13 zu erlassen.
Das Land Bayern beantragt Klagabweisung. Die Verpflichtungsklage sei schon nicht zulässig, insoweit fehle Knötterich ein Rechtsschutzbedürfnis.
Die KLage sei aber auch unbegründet, da die schöne Voralpenlandschaft allen offen stehen müsse. Knötterichs Bauvorhaben passe zwar in die Umgebung, im Flächennutzungsplan sei aber für sein Grundstück Landwirtschaft vorgesehen. Sein Bootsliegeplatz störe im Sommer die armen jungen Entlein und, da die Boote weithin sichtbar seien, sei die Gegend verschandelt.
Überdies stellt ein ehrenamtlicher Richter die Frage, ob die Genehmigung überhaupt habe ergehen dürfen und ob Nebenbestimmung Nr. 13 nicht gegen Europarecht verstoße.
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Während des obigen Prozesses merkt das Landratsamt Berg, in dessen Gemarkung Knötterichs Grunstück liegt, dass dieser 35 Liegeplätze an Österreicher und Niederländer vermietet hat. Die Behörde erlässt eine Untersagungsverfügung, wogegen Knötterich keinen Widerspruch einlegt.
Zwei Monate später kommt die Behörde dahinter, dass jetzt schon 37 Liegeplätze an Österreicher und Niederländer vermietet sind. Sie droht Knötterich ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an, wenn er nach dem 6.5. 2002 (hui, das ist ja heute) weiter an mehr als 30 Ausländer vermiete.
Dagegen legt Knötterich Widerspruch ein und gleichzeitig beantragt er vor Gericht, die Vollziehung auszusetzen.
Auch hier stellt sich die Frage des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht. Außerdem ist nicht klar, ob die Untersagungsverfügung anderes regelt als die Nebenbestimmung Nr. 13. Ein Richter meint, es gehe doch gar nicht um die Untersagungsverfügung.