examen
stefan am 27. Juli 2002 um 23:29 Uhr | linkWie’s ausschaut, habe ich tatsächlich das schriftliche Examen bestanden. Im November kommt die Kür.
Wie’s ausschaut, habe ich tatsächlich das schriftliche Examen bestanden. Im November kommt die Kür.
Unglaublich, aber wahr, das wars’s. Vorerst. Wenn das denn mit dem Bestehen klappt. Skeptik ist durchaus angebracht. Jetzt erst mal besoffen.
heute: Versammlungsrecht rauf und runter.
1. minderjähriger Versammlungsleiter.
2. Ordner einer verfassungsfeindlichen Vereinigung
3. Bomberjacken und Springerstiefel = Uniform?
4. Umleitung der Demo. Rechtmäßig?
bürgschaft, rückgabe, mahnung, klage, unbestimmt, krank, termin, bereitstellungszinsen, 640 euro/monat, 1.4. fällig?, 16.4. fällig?, 2.5. fällig? anerkenntnis? was? wieviel? abweisung?
So eine Sch…!
Karl der Kühne
braucht und kauft ne Hebebühne,
um damit, denn das soll rocken,
seinen Wagen aufzubocken.
Kauft sie von Hans, den man hört rufen:
perfekt einstellbar, drei Höhenstufen.
Karl denkt super und bockt auf.
Doch da saust das Ding hinauf.
In der Decke ist ein Loch,
das Auto nur noch halb so hoch.
Dafür will er jetzt Ersatz,
doch der Hans der macht Rabatz.
Karl verklagt ihn, er will Ruh
und so kriegt er ein VU.
Mist, der Hans legt Einspruch ein,
behauptet, all das Geld sei sein.
Nicht zahlen will er, alle Wetter,
niemals zugesichert hätt’ er.
Er bekäme selbst noch Geld,
oh, du böse, böse Welt.
Ein Auto hätt er Karl geliehn
und das teuere Benzin.
Sein Eigentum das sei verletzt,
Das Auto gegen’ Baum gesetzt.
Wenn er würde jetzt verklagt,
Klagabweisung würde beantragt,
denn er rechnet damit auf.
Und so nimmt das Ding sein’ Lauf.
Hilfsweis’ stellt er Widerklage.
Alles das in ei’m Antrage.
Karl denkt, na, dem zeig ich’s, diesem Fiesen:
Die Klage, die wird abgewiesen.
Den Hansen er darauf belehrt,
der ganze Anspruch sei verjährt.
Der Hans, der findet das zwar schlecht,
doch beruft er sich aufs gleiche Recht.
Und so endet das Gedicht
vor dem Kadi, vorm Gericht.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Bodenbelagarbeiten ausführt. Der Beklagte, Andreas, ist Architekt.
Der Beklagte erteilte der Klägerin im Namen von Lucy McNeal den Auftrag, in einem Raum, den Lucy als Kosmetikstudio betreiben will ‘Kirsche-Exklusiv’ Parkett zu verlegen. Man einigt sich auf einen Preis von umgerechnet 8.000 Euro.
Zwei Wochen später sind die Arbeiten mängelfrei und vollständig erledigt und die Klägerin fordert den Beklagten am 16. Juni 2000 auf, bis 17. Juli 2000 die Arbeiten abzunehmen. Dem kommt der Beklagte nicht nach.
Als die Klägerin im August an Lucy die Rechnung schickt, zahlt diese natürlich nicht. Sie habe nie den Beklagten bevollmächtigt, einen solchen Auftrag zu erteilen.
Die Klägerin verklagte daraufhin Lucy auf Zahlung der 8.000 Euro und verkündete dem jetzigen Beklagten den Streit. Da in der Adressdatei des Klägerinvertreters allerdings zwei Andreasse geführt wurden, wurde die Streitverkündung an den falschen geschickt und niedergelegt.
Die Klägerin verlor den Rechtsstreit gegen Lucy, da sie nicht beweisen konnte, dass Andreas mit Vollmacht gehandelt hatte.
Nunmehr verlangt sie von Andreas die 8.000,- Euro und zusätzlich 3.412,62 Euro Schadensersatz wegen des verlorenen Prozesses und dabei entstandener Gerichtskosten, die allerdings noch nicht von ihr beglichen wurden.
Während des jetzigen Prozesses trat die Klägerin die Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 5.000 Euro an die Dresdner Bank ab.
Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer Forderung über 12.212,01 Euro, die er gegen die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.412,62 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, 5.000 Euro davon an die Dresdner Bank zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Meinung, die Forderung der Beklagten sei noch gar nicht fällig, da nie eine Abnahme stattgefunden habe und behauptet, dass sehr wohl eine Vollmacht von Lucy vorgelegen habe.
Und weiter geht’s:
Herr Morgenroth, Inhaber der Knuffi-Bau-GmbH in Berlin ist in Schwierigkeiten.
1995 hat er sein Gewerbe “Bauen von schlüsselfertigen Häusern” der zuständigen Behörde angezeigt, bis 2000 lief auch alles glatt. Dann aber ging einer seiner wichtigsten Auftraggeber in Konkurs. Schaden für die GmbH 35.000,- Euro. Und dann die schlechte konjunkturelle Lage beim Bau in Berlin. Na jedenfalls hat er seitdem seine Sozialversicherungsabgaben und die Steuern nicht mehr gezahlt. Wie gesagt, bis zum Jahr 2000 machte er das alles vorschriftsmäßig.
Die AOK meldete dann die Schulden der GmbH dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg und das erließ gemäß ? 35 GewO eine Gewerbeuntersagung für sein Gewerbe ” Bauen von schlüsselfertigen Häusern” und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Morgenroth sei unzuverlässig. Seine Schulden, bei der AOK beliefen sich auf 4.000 Euro, beim Finanzamt auf 30.000 Euro. Dies entspricht auch den Tatsachen.
Morgenroth legte Widerspruch ein, frist- und formgerecht, und zahlte an die AOK schon mal 1.000 Euro.
Der Widerspruch wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen, da die 1.000 gezahlten Euro nichts an seiner Unzuverlässigkeit änderten. Im Übrigen sei sein Schuldenberg beim Finanzamt auf 45.000 Euro angestiegen.
Außerdem erließ die Widerspruchsbehörde eine Gewerbeuntersagung für die GmbH für das gesamte Baugewerbe und ordente auch hier die sofortige Vollziehung an.
Dagegen hat Morgenroth Klage vorm Berliner Verwaltungsgericht erhoben.
Jetzt weiß er allerdings nicht weiter, da er erfahren hat, dass trotz seiner Klage die Gewerbeuntersagung vollziehbar sei.
Und was bleibt ihm übrig? Er kommt zu Max dem Rechtsanwalt und bittet ihn die notwendigen Schritte einzuleiten, damit er seine GmbH weiter betreiebn könne. Inzwischen sei nämlich die Auftragslage wieder besser. Er habe die restlichen Schulden bei der AOK schon beglichen und auch ein Termin beim Finanzamt sei prima gelaufen. Man habe sich auf eine Ratenzahlung geeinigt. Morgenroth habe schon 5.000 Euro an das Finanzamt überwiesen.
Was unternimmt Max?
Der Eid des Hippokrates
“Ich schwöre und rufe Apollon, den Arzt, und Asklepios und Hygieia und Panakeia und alle Götter und Göttinen zu Zeugen an, daß ich diesen Eid und diesen Vertrag nach meiner Fähigkeit und nach meiner Einsicht erfüllen werde. Ich werde den, der mich diese Kunst gelehrt hat, gleich meinen Eltern achten, ihn an meinem Unterricht teilnehmen lassen, ihm wenn er in Not gerät, von dem Meinigen abgeben, seine Nachkommen gleich meinen Brüdern halten und sie diese Kunst lehren, wenn sie sie zu lernen verlangen, ohne Entgelt und Vertrag. Und ich werde an Vorschriften, Vorlesungen und aller übrigen Unterweisung meine Söhne und die meines Lehrers und die vertraglich verpflichteten und nach der ärztlichen Sitte vereidigten Schüler teilnehmen lassen, sonst aber niemanden. Ärztliche Verordnungen werde ich treffen zum Nutzen der Kranken nach meiner Fähigkeit und meinem Urteil, hüten aber werde ich mich davor, sie zum Schaden und in unrechter Weise anzuwenden. Auch werde ich niemandem ein tödliches Mittel geben, auch nicht wenn ich darum gebeten werde, und ich werde auch niemanden dabei beraten; auch werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel geben. Rein und fromm werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren. Ich werde nicht schneiden, sogar Steinleidende nicht, sondern werde das den Männern überlassen, die dieses Handwerk ausüben. In alle Häuser, in die ich komme, werde ich zum Nutzen der Kranken hineingehen, frei von jedem bewußten Unrecht und jeder Übeltat, besonders von jedem geschlechtlichen Mißbrauch an Frauen und Männern, Freien und Sklaven. Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgang mit Menschen sehe und höre, das man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren. Wenn ich diesen Eid erfülle und nicht breche, so sei mir beschieden, in meinem Leben und in meiner Kunst voranzukommen, indem ich Ansehen bei allen Menschen für alle Zeit gewinne; wenn ich ihn aber übertrete und breche, so geschehe mir das Gegenteil.”
“Steinleidende”, schönes Wort. Muss diesen Eid eigentlich noch irgend ein Mediziner sprechen? Bei der Approbation vielleicht?
a
Knötterich ist Eigentümer eines Grundstücks am Starnberger See. Dort möchte er einen Bootsliegeplatz bauen. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Nebenan findet sich ein Campingplatz und eine öffentliche Badeanstalt.
Auf seinen Antrag auf Baugenehmigung erhält Knötterich diese, jedoch mit der Maßgabe, nur 100 Liegeplätze zu bauen und in Nebenbestimmung Nr. 13, höchstens 30 davon an Personen mit Wohnsitz im Ausland zu vermieten, denn es stehe zu befürchten, dass sonst für Einheimische überhaupt nicht mehr die Möglichkeit bestehe, einen Bootsliegeplatz anzumieten (die Preise steigen eben, wenn die Monegassen ihre Yachten an den Starnberger See legen).
Knötterich legt fristgerecht Widerspruch ein, der jedoch zurückgewiesen wird.
Darufhin klagt Knötterich vor dem VG München und beantragt, das Land zu verpflichten, die Baugenehmigung ohne die einschränkende Nebenbestimmung Nr. 13 zu erlassen.
Das Land Bayern beantragt Klagabweisung. Die Verpflichtungsklage sei schon nicht zulässig, insoweit fehle Knötterich ein Rechtsschutzbedürfnis.
Die KLage sei aber auch unbegründet, da die schöne Voralpenlandschaft allen offen stehen müsse. Knötterichs Bauvorhaben passe zwar in die Umgebung, im Flächennutzungsplan sei aber für sein Grundstück Landwirtschaft vorgesehen. Sein Bootsliegeplatz störe im Sommer die armen jungen Entlein und, da die Boote weithin sichtbar seien, sei die Gegend verschandelt.
Überdies stellt ein ehrenamtlicher Richter die Frage, ob die Genehmigung überhaupt habe ergehen dürfen und ob Nebenbestimmung Nr. 13 nicht gegen Europarecht verstoße.
b
Während des obigen Prozesses merkt das Landratsamt Berg, in dessen Gemarkung Knötterichs Grunstück liegt, dass dieser 35 Liegeplätze an Österreicher und Niederländer vermietet hat. Die Behörde erlässt eine Untersagungsverfügung, wogegen Knötterich keinen Widerspruch einlegt.
Zwei Monate später kommt die Behörde dahinter, dass jetzt schon 37 Liegeplätze an Österreicher und Niederländer vermietet sind. Sie droht Knötterich ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an, wenn er nach dem 6.5. 2002 (hui, das ist ja heute) weiter an mehr als 30 Ausländer vermiete.
Dagegen legt Knötterich Widerspruch ein und gleichzeitig beantragt er vor Gericht, die Vollziehung auszusetzen.
Auch hier stellt sich die Frage des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht. Außerdem ist nicht klar, ob die Untersagungsverfügung anderes regelt als die Nebenbestimmung Nr. 13. Ein Richter meint, es gehe doch gar nicht um die Untersagungsverfügung.
Jens Schröder, polizeibekannter Junkie setzt sich in den an einer Ampel anhaltenden BMW des Dal Gümcük. Jens hält dem Dal ein offene Spritze ans Bein und droht damit zuzustechen, wenn Dal nicht weiterfahre. Das sei eine ‘Aids-Spritze’. Dal fährt also weiter. Er hat Angst, mehr Angst vor der Spritze als vor einer Pistole oder einem Messer. Er drosselt aber die Geschwindigkeit und kann, da er nicht angeschnallt ist, aus dem fahrenden Wagen springen. Dabei verletzt er sich an Händen und Knien (Schürfwunden und Prellungen) und sein schöner neuer Anzug ist auch hin.
Jens klettert hinters Steuer, gibt Gas, die Reifen drehen durch, er fährt weiter, sein Fahrzeug bricht aus und kommt auf den Bordstein (ich vergaß zu erwähnen, es herrscht leicht überfrierende Nässe). Jens kriegt das Auto nicht mehr unter Kontrolle und rammt in einem Kreisverkehr die Mittelinsel und die daraufstehende Lampe. Jens ist bewusstlos, das Auto hat Totalschaden und die Lampe wackelt auch leicht. Die Lampe hat einen Wert von 10.000,- DM, kann aber für 200,- DM repariert werden.
Jetzt kommt natürlich die Polizei und lässt Jens zur Ader. Dabei stellt sich raus, dass der BAK-Wert 0,7 Promille beträgt. Außerdem finden sich Spuren von THC in Jensens Blut.
Strafanträge liegen vor.
Jens tritt jetzt erstmal eine Haft an, weil er noch eine andere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat (er hat eh ein unglaublich langes Vorstrafenregister).
Auch den hab ich verknackt.
Vergehen strafbar gemäß ?? 223, 246, 239, 303, 304, 315c, 22, 23, 52, 53, 69, 77 StGB (hoff’ ich)
Margarete Basch (18) gibt am 13. 11 in ihrer Berufsschule das Attest eines Arztes ab. Sie sei am 7.11. krank gewesen. In Wahrheit schläft sie nur oft recht lange, was allerdings familiäre Gründe hat. Natürlich war sie nicht krank. Das Attest hat sie von Leila Özdemir (21), die bis vor kurzem bei einem Arzt arbeitete. Ayse (20), die kleine Schwester Leilas hat das zwischen Margarete und Leila vermittelt. Margarete hat vor der Abgabe des Attests darin noch einigen Blödsinn vermerkt, was aber eigentlich keine Rolle spielt. Jedenfalls ist die Unterschrift auf dem Attest nicht die des Arztes, es ist aber eines seiner Formulare mit seinem Briefkopf und seinem Stempel.
Wie auch immer, Leila wird zur daktyloskopischen Untersuchung geladen und schickt natürlich jemand anderen hin. Auch das kommt schnell raus. Inzwischen wird ihr Fingerabdruck aber gar nicht mehr benötigt, da nur die Abdrücke der Lehrerin auf dem Attest zu finden sind.
Kurzum, ich hab sie alle verknackt. Margarete, Leila und Ayse.
(?? 242, 271, 279, 22, 23, 27, 52, 53 StGB)
Was machen die auch sonen Käse? Was mach ich auch sonen Käse?